Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

A Allgemeine Bestimmungen

1Anwendungsbereich und Geltung

1.1.Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für Lieferungen und Leistungen aller Art, welche die Durot Electric GmbH (nachfolgend «Unternehmen») erbringt.

1.2.Mit dem Vertragsabschluss anerkennt der Kunde (nachfolgend «Kunde») die AGB des Unternehmens uneingeschränkt. Abweichungen von diesen AGB gelten nur dann, wenn diese von den Parteien schriftlich in der Vertragsurkunde vereinbart wurden. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

1.3.Gültig ist jeweils die aktuellste Fassung der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die auf der Homepage www.durotelectric.ch publiziert wird.

1.4.Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Vertragsbestandteile hat der Vertrag, idR das unterzeichnete Angebot, Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB.

2Angebot

2.1Das Angebot wird gestützt auf die Offertanfrage bzw. die Ausschreibungsunterlagen des Kunden erstellt. Weicht das Angebot des Unternehmens von der Offertanfrage ab, so ist das Angebot massgebend.

2.2Angebote sowie Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.3Soweit zwischen dem Kunden und dem Unternehmen nichts anderes vereinbart worden ist, hat das Angebot des Unternehmens während eines Monats Gültigkeit.

2.4Bis zur Unterzeichnung der Vertragsurkunde, einer Auftragsbestätigung durch das Unternehmen oder der schriftlichen Annahme des Angebots (Bestellung) durch den Kunden können sich beide Parteien ohne finanzielle Folgen von den Vertragsverhandlungen zurückziehen. Das Unternehmen bleibt vorbehältlich wichtiger Gründe, welche einen Einfluss auf die in ihrem Angebot erwähnten Termine, Leistungen oder Preise haben, an ihr Angebot gemäss Ziff. 2.3. gebunden.

3Leistungsumfang

3.1Art, Umfang und Eigenschaften der Produkte und Leistungen werden im Angebot bzw. Vertrag geregelt. Darin kann auf weitere Dokumente verwiesen werden. Nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet.

3.2Nutzen- und Gefahrenübergang erfolgen mit Bereitstellung der Leistungen durch das Unternehmen an den Kunden gemäss EXW Mörschwil Incoterms 2020.

3.3Die Vertragspartner orientieren sich gegenseitig sofort über Umstände aus ihren Verantwortungsbereichen, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden oder gefährden könnten.

3.4Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist das Unternehmen von der weiteren Leistungspflicht entbunden und berechtigt, den vereinbarten Liefertermin anzupassen. Ferner kann das Unternehmen nach erfolgter Abmahnung des Kunden vom Vertrag zurücktreten und die dem Unternehmen bis dahin angefallenen Kosten in Rechnung stellen.

4Beizug Subunternehmer / Unterlieferanten

4.1Das Unternehmer ist berechtigt, die Ausführung von Teilen der im Angebot definierten Leistungen und Lieferungen an Subunternehmer zu übertragen.

4.2Wird ein Drittprodukt oder ein bestimmter Unterlieferant vom Kunden vorgeschrieben, leistet das Unternehmen keine Gewährleistung für diese Produkte bzw. Leistungen solcher Unterlieferanten.

5Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1Der Kunde lässt dem Unternehmen rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben aus ihrem Bereich (z.B. Dokumentationen, Zeichnung, Beistellungen etc.) zukommen.

5.2Der Kunde gewährt dem Unternehmen den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und sorgt für die notwendige Infrastruktur, sofern dies für die Leistungserbringung beim Kunden erforderlich ist. Sofern sinnvoll und nötig stellt er dem Unternehmen einen Zugang zu den IT-Systemen des Kunden zur Verfügung.

5.3Der Kunde verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen des Unternehmens und dessen Subunternehmer sachgerecht zu nutzen.

5.4Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich über ihm bekannt gewordene Schutzrechtsverletzungen zu informieren.

5.5Es können weitere Mitwirkungshandlungen des Kunden separat vereinbart werden.

6Termine

6.1Für Lieferfristen können zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nur Richtangaben gemacht werden. Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie vom Unternehmen schriftlich zugesichert wurden. Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund von Lieferverzug vom Vertrag zurückzutreten und eine Entschädigung einzufordern.

6.2Wünscht der Kunde eine Änderung am Leistungsumfang und erfordert diese Änderung eine Anpassung der Fristen, hat das Unternehmen das Recht auf eine angemessene Erstreckung der Fristen sowie auf eine Anpassung der Vergütung. Beides wird neu schriftlich vereinbart. Der Kunde berücksichtigt dabei den Fortschritt der Arbeiten und die vom Unternehmen benötigten Vorbereitungszeit.

6.3Im gleichen Sinne ist zu verfahren, wenn der Kunde seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt.

6.4Aufgrund von höherer Gewalt und bei durch das Unternehmen nicht zu vertretende Störungen wie beispielsweise Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Streik etc. verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen entsprechend. Das Unternehmen informiert den Kunden umgehend nach Kenntnisnahme von einer Verzögerung.

6.5Bei Verschiebung des vereinbarten Auslieferungstermins durch den Kunden um mehr als 4 Wochen behält sich das Unternehmen vor, Gebühren in Höhe von 5 % p.a. des Material- oder Leistungswertes zu berechnen.

7Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1Die Preise für die Lieferungen und Leistungen des Unternehmens ergeben sich aus den aktuellen Leistungsbeschreibungen. Preisänderungen werden dem Kunden so früh wie möglich mitgeteilt. Das Unternehmen kann die Preise für die Lieferungen und Leistungen während der Vertragslaufzeit in angemessenen Umfang anpassen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren verändert haben. Insbesondere ist das Unternehmen berechtigt, Preis-Aufschläge von Lieferanten oder von Rohstoffkosten weiterzuverrechnen. Allfällige Preisanpassungen aufgrund von Währungsschwankungen oder Technologiewandel bleiben vorbehalten. Die Mitteilung an den Kunden erfolgt vor dem Zeitpunkt der Lieferung.

7.2Alle Preisangaben verstehen sich ohne anderslautende Vereinbarung rein netto exkl. MwSt. und in Schweizer Franken (CHF). Die entsprechende Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen. Eine Berechnung der Mehrwertsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind.

7.3Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Angebotspreise EXW 9402 Mörschwil SG Incoterms 2020.

7.4Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung bzw. sofern vertraglich vorgesehen – nach der Abnahme der abgerechneten Leistungen. Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen im Angebot oder der Vertragsurkunde, insbesondere ein allfälliger Zahlungsplan.

7.5Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu erheben, ansonsten gilt die Rechnung vom Kunden als genehmigt.

7.6Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch ohne besondere Mahnung in Verzug. Ab Verzugsbeginn hat das Unternehmen Anspruch auf 5% Verzugszins. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7.7Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen ohne weitere Androhung berechtigt, alle weiteren Leistungen an den Kunden ganz oder teilweise einzstellen oder Leistungen zu sistieren, bis die Forderungen des Unternehmens getilgt oder sichergestellt sind. Dies gilt auch für in diesem Zeitpunkt vom Unternehmen bereits erbrachte aber dem Kunden noch nicht in Rechnung gestellte Forderungen, welche mit dem Zahlungsverzug des Kunden ebenfalls fällig werden. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Leistungseinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden.

7.8Das Unternehmen behält sich vor, bei Verzug des Kunden oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsrisiko die Zahlungsbedingungen entsprechend auf Vorauszahlung umzustellen. Bis zum Eingang von Vorauszahlungen kann das Unternehmen die Arbeiten sistieren.

8Eigentumsvorbehalt

8.1Das Eigentum an Produkten und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Preises auf den Kunden über.

8.2Bei Zahlungsverzug, bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Kunden oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände oder Daten zu verlangen.

9Rechtsgewährleistung

9.1Das Unternehmen leistet im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Gewähr dafür, dass es mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde leistet Gewähr dafür, dass er mit seinen dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialen und Daten keine Schutzrechte Dritter verletzt.

9.2Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn er die Schutzrechtsverletzung selber zu vertreten hat oder er das Unternehmen nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.

9.3Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt das Unternehmen auf eigene Kosten und Gefahr ab. Der Kunde gibt solche Forderungen dem Unternehmen schriftlich und ohne Verzug bekannt und überlässt ihr die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und die Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt das Unternehmen die dem Kunden allenfalls entstandenen Kosten und auferlegten Schadenersatzleistungen.

9.4Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann das Unternehmen auf eigene Kosten entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Dienste frei von jeder Haftung wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten zu benutzen oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzen, welche die wesentlichen Anforderungen erfüllt. Gelingt dies nicht, wird das Unternehmen schadenersatzpflichtig.

9.5Die Leistungen von Ziffer 9.3 und 9.4 sind für Ansprüche nach anglo-amerikanischem Recht bzw. aus aussereuropäischen Ländern ausgeschlossen.

9.6Von der Rechtsgewährleistung ausgenommen sind namentlich Hardwareelemente, welche das Unternehmen von Dritten bezieht. Es gelten dabei die jeweiligen Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen der Drittanbieter. Dies gilt auch im Rahmen der Sachgewährleistung.

10Datenschutz und Geheimhaltung

10.1Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen jedwelcher Art, die er im Rahmen des Vertragsverhältnisses von dem Unternehmen erhält, als streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzuleiten. Darunter fallen insbesondere, aber nicht nur, alle Informationen hinsichtlich Produktentwicklungen, Produktdesign, technische Daten, Betriebsabläufe, Preise etc. Unternehmen, welche wirtschaftlich und /oder rechtlich mit dem Kunden oder dem Unternehmen verbunden sind, gelten nicht als Dritte.Der Kunde darf solche Informationen nur an Mitarbeiter weiterleiten, welche diese Informationen zur Erfüllung der vertraglichen Aufgabe benötigen. Mit ihnen ist eine Geheimhaltungsvereinbarung abzuschliessen.

10.2Ein fehlender Vermerk der Vertraulichkeit auf oder mit der Information entbindet nicht von der Geheimhaltungspflicht.

10.3Falls nicht anders vereinbart verpflichtet sich der Kunde bei Vertragsbeendigung zur sofortigen Rückgabe von vertraulichen Daten und Unterlagen, welche ihm übermittelt oder übergeben worden sind, an das Unternehmen.

10.4Das Unternehmen hält sich an die schweizerischen Datenschutzbestimmungen; soweit Lieferungen ins Ausland erfolgen und ausländisches Datenschutzrecht zu beachten ist, hält dies das Unternehmen auch ein. Der Kunde unterstützt das Unternehmen bei der Einhaltung ausländischer Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO.

10.5Mit der Annahme dieser AGB erklärt der Kunden sein Einverständnis zur Datenschutzerklärung des Unternehmens jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Diese Dokumente sind permanent auf der Webseite des Unternehmens aufgeschaltet. Der Kunde erklärt, das Dokument zu kennen.

11Sachgewährleistung

11.1Das Unternehmen gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte und werkvertraglichen Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Es garantiert einwandfreie Produkte in Übereinstimmung mit den publizierten Produktspezifikationen.

11.2Sofern vertraglich keine Termine für die Prüfung und/oder Abnahme festgelegt sind, hat der Kunde die Lieferungen und Leistungen sofort nach Erhalt oder Abholung zu prüfen. Liegt ein Mangel vor, hat der Kunde diesen innert 10 Tagen nach Entdeckung zu rügen. Massgeblich ist der Eingang der Rüge beim Unternehmen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge verwirken die Mängelrechte und die Lieferungen und Leistungen gelten als vorbehaltlos genehmigt.

11.3Der Kunde darf die Entgegennahme der Leistung des Unternehmens wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

11.4Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen eines Mangels einen Rückbehalt an der geschuldeten Vergütung vorzunehmen.

11.5Bei rechtzeitiger Mängelrüge ist das Unternehmen berechtigt, den Mangel innert angemessener Frist wahlweise zu beheben oder Ersatz zu liefern. Ersetzte Ware geht in das Eigentum des Unternehmens über.

11.6Die Sachgewährleistung verjährt innerhalb von 24 Monaten nach Erbringung der Leistung des Unternehmens.

11.7Von der Sachgewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, welche aufgrund von Konstruktionsvorschriften durch den Kunden umgesetzt wurden oder auf eigenmächtige Änderungen bzw. Modifikationen der Ware zurückzuführen sind. Verkehrsüblicher Verschleiss, Mängel infolge unsachgemässer Lagerung, Beanspruchung oder Verwendung nach dem Gefahrenübergang sowie nicht reproduzierbare Softwarefehler sind ebenfalls von der Sachgewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschliesslich auf Fehler, die bei der Anlieferung oder der Endprüfung der Teile beim Kunden auftreten (sog. “Null-km-Fehler” / “Null-Stunden-Fehler”).

11.8Abweichende Gewährleistungsregelungen, wie z.B. Garantieleistungen für Drittprodukte oder die Vereinbarung von Service Levels, sowie die Folgen von deren Nichteinhaltung (z.B. Konventionalstrafen/Gutschriften), sind in der Vertragsurkunde oder in ergänzenden Dokumenten zu regeln.

11.9Ersatzlieferungen, Rücksendung reparierter Ware erfolgen, sofern diese nicht auf Basis der Gewährleistung erfolgen, zu Lasten des Kunden. Dies betrifft ebenfalls nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erbrachte Leistungen Das Unternehmen wird vorab ein entsprechendes Angebot erstellen.

11.10Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist das Unternehmen berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzen zu lassen.

12Haftung

12.1Nach erfolgreicher Prüfung der Leistungen des Unternehmens geht die inhaltliche Verantwortung grundsätzlich auf den Kunden über. Vorbehalten bleiben die Gewährleistungsrechte gemäss Ziff. 11.

12.2Die Unternehmerin haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.

12.3Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit wird auf maximal das Fünffache der Honorarsumme bzw. auf das Fünffache einer jährlichen Gebühr limitiert.

12.4Die Unternehmerin haftet insbesondere nicht:

für Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten, welche nicht entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Deutschland oder Schweiz publiziert sind;

für Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten, welche der Kunde zu vertreten oder bei welchen der Kunden das Unternehmen nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt hat,

bei Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten durch das Unternehmen, welche aufgrund von Produkten entstehen, welche gemäss den Spezifikationen oder den Anweisungen des Kunden gefertigt worden sind;

für Folgeschäden wie entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter;

Schäden, welche auf die fehlende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind;

Schäden auf Grund höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Pandemie oder Epidemie, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- und Rohstoffmängel.

12.5Bei ausdrücklich als Funktions- und/oder Versuchsmustern oder als Prototypen gekennzeichneten Produkten besteht keinerlei Haftung für Schäden, die aus bestimmungswidrigem Gebrauch resultieren.

13Abtretung, Übertragung und Verpfändung

13.1Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Der Kunde kann die Zustimmung zur Abtretung und Verpfändung von Forderungen durch das Unternehmen nur aus wichtigen Gründen verweigern.

14Salvatorische Klausel

14.1Im Falle der ganzen oder teilweisen Unwirksamkeit einzelner Klauseln der vorliegenden Vereinbarung sind eventuell unwirksame Bestimmungen so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken in dieser Vereinbarung vorhanden sein sollten.

15Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem schweizerischen Obligationenrecht unter Ausschluss des «Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (sog. Wiener- oder UN-Kaufrecht)». Gerichtsstand ist 9402 Mörschwil SG. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, den Kunde an dessen Wohnsitz bzw. an seinem statutarischen Sitz rechtlich zu belangen.

B Besondere Bestimmungen

16Immaterialgüterrechte

16.1Die Rechte an den vom Unternehmen in Erfüllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit gegenseitiger Vertragserfüllung auf den Kunden über. Darunter fallen insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses vom Unternehmen erstellte Konzepte, Unterlagen, Auswertungen etc.

An nicht schutzwürdigen Ideen, Verfahren und Methoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungs- berechtigt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

16.2Produkte Dritter und vorbestehende Rechte des Unternehmens bleiben von dieser Regelung grundsätzlich unberührt. Falls sie untrennbarer Bestandteil des erschaffenen Arbeitsergebnisses sind, kann das Unternehmen dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungsrecht für eigene Zwecke an den vorbestehenden Rechten einräumen oder eine anderweitige Regelung treffen.

16.3Die ausschliesslichen Rechte an der vom Unternehmer eigens für den Kunden hergestellten Individualsoftware, Programmbeschreibungen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, gehen mit Fertigstellung an den Kunden über. Davon ausgenommen ist der Source Code, welcher mangels anderslautender Vereinbarung vollumfänglich im Eigentum des Unternehmens verbleibt.

16.4Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben beim Unternehmen bzw. bei Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert das Unternehmen, dass es über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.

17Vereinbarung einer speziellen Prüfung und Abnahme von Lieferungen und Leistungen

17.1Falls die Parteien eine spezielle Prüfung und Abnahme von Leistungen oder Lieferungen des Unternehmens vereinbaren, gelten die nachfolgenden Abläufe, falls nichts anderes vereinbart ist.

17.2Die Vertragspartner vereinbaren miteinander den Zeitplan, das Verfahren, die Prüfkriterien sowie die gegenseitigen Mitwirkungspflichten. Es sind auch Prüfungen von Teilleistungen möglich.

17.3Das Unternehmen teilt dem Kunden rechtzeitig die Bereitschaft zur Prüfung mit. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, welches von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

17.4Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, gilt diese mit der Unterzeichnung des Protokolls als erfolgreich und die Leistung des Unternehmens als abgenommen.

17.5Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, gilt die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls als erfolgreich geprüft und die Leistung des Unternehmens als abgenommen. Das Unternehmen behebt die festgestellten Mängel kostenlos innerhalb einer gemeinsam zu vereinbarenden Frist.

17.6Mängel gelten dann als unerheblich, wenn die Nutzung oder die Sicherheit der zu prüfenden Leistungen keine wesentliche Beeinträchtigung erfährt.

17.7Falls erhebliche Mängel vorliegen, so gilt die Prüfung als nicht erfolgreich und die Leistungen des Unternehmens als nicht abgenommen. Das Unternehmen behebt umgehend die festgestellten Mängel und lädt den Kunden zu einer neuen Prüfung ein. Zeigen sich auch bei dieser erneuten Prüfung wiederum erhebliche Mängel, gerät das Unternehmen in Verzug und es gelten die entsprechenden Regeln gemäss OR.

17.8Ein Mangel gilt dann als erheblich, wenn durch ihn die Nutzung der abzunehmenden Leistungen eine wesentliche Beeinträchtigung erfährt.

17.9Verweigert der Kunde die Teilnahme an der Prüfung trotz Mahnung und Nachfristansetzung, so gilt die Leistung als erfolgreich geprüft und die Leistung des Unternehmens als abgenommen.

18Pflege von Software

18.1Die Pflege von Software beinhaltet die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme im Rahmen der bisherigen Funktionalität. Funktionelle Erweiterungen fallen nicht unter die Softwarepflege und sind grundsätzlich separat zu entschädigen.

18.2Treten Störungen auf, beteiligt sich das Unternehmen auf Verlangen des Kunden an der Suche nach der Störungsursache. Weist das Unternehmen nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so sind die Leistungen des Unternehmens separat zu entschädigen.

18.3Sofern möglich behebt das Unternehmen auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die der Kunde selbst oder Dritte einzustehen haben. Die Leistungen des Unternehmens sind separat zu entschädigen. Das Unternehmen unterbreitet vorgängig ein Angebot.

18.4Der Kunde ist nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Das Unternehmen ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten einzustellen.

18.5Handelt es sich bei der Software oder Teilen davon um Software von Dritten, so beschränken sich die Fehler- und Störungsbeseitigung bzw. Anpassungen der Software oder ihrer Dokumentation auf die Koordination mit dem Softwarehersteller und der Installation von durch den Softwarehersteller zur Verfügung gestellten Patches und Updates bzw. Dokumentationen.

19Betriebs-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit, Verfügbarkeit

19.1Es gilt die Musterstanddefinition des Unternehmens in der jeweils aktuellen Fassung, die sich permanent auf der Webseite des Unternehmens findet.

20Kündigung von auf Zeit abgeschlossenen Verträgen

20.1Ist ein Vertrag (z.B. für Wartung/Pflege, Support, Schulung, Beratung, Outsourcing) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er, vorbehältlich einer allfällig vereinbarten Mindestvertragsdauer, jederzeit von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung kann sich auch nur auf einzelne Teile des Vertrags erstrecken. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern im Vertrag nicht anders geregelt, für das Unternehmer sechs Monate, für den Kunden drei Monate.

20.2Vorausbezahlte Vergütungen sind pro rata temporis abzurechnen.

20.3Das Vertragsverhältnis kann bei schwerwiegender Vertragsverletzungen durch den anderen Vertragspartner oder aus wichtigem Grund jederzeit fristlos gekündigt werden. Bei einer einmaligen Vergütung berechnet sich die Vergütung pro rata temporis, bei einer unbestimmten Zeitdauer auf der Basis von 36 Monaten Einsatzdauer. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.